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NetAP prevails at federal administrative court

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NetAP obsiegt am Bundesverwaltungsgericht – Zoll- und Mehrwertsteuerbefreiung für Ausland-Materiallieferungen nun auch für anerkannte Tierschutzorganisationen. Dieser Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts ist für alle anerkannten gemeinnützigen Organisationen in der Schweiz relevant, die Ausland-Materiallieferungen erhalten.

Was war geschehen?

NetAP erhält regelmässig Materialspenden aus dem Ausland. Diese mussten bisher verzollt werden. Wir waren jedoch der Meinung, dass dadurch Tierschutzorganisationen im Gegensatz zu Menschenschutzorganisationen benachteiligt werden. Unser Vorstandsmitglied Bruno Mascello (seines Zeichens Rechtsanwalt) hat diese Frage klären wollen und diesen Fall über verschiedene Stufen bis ans Bundesverwaltungsgericht gezogen, wo wir nun obsiegt haben.

Die Gesetzeslage in der Schweiz sieht wie folgt aus: Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, sind grundsätzlich zollpflichtig (Art. 7 Abs. 1 Zollgesetz [ZG]) und unterliegen zudem der Einfuhrsteuer (Art. 50 ff. Mehrwertsteuergesetz [MWSTG]). Gewisse Waren sind bereits gesetzlich zollbefreit (Art. 8 Abs. 1 ZG). Andere können vom Bundesrat für zollfrei erklärt werden, so insbesondere Waren für gemeinnützige Organisationen, Hilfswerke oder bedürftige Personen (Art. 8 Abs. 2 Bst. d ZG), die sodann auch mehrwertsteuerbefreit sind (Art. 53 Abs. 1 Bst. d MWSTG). Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat Gebrauch gemacht und erklärt, dass Waren, die für anerkannte gemeinnützige Organisationen und Hilfswerke oder bedürftige Personen gespendet werden, zollfrei sind (Art. 17 Zollverordnung [ZV]).

Die Oberzolldirektion vertrat die Auffassung, dass die Zollbefreiung nur für Waren gelte, welche für Not leidende Personen als Endempfänger gespendet würden, d.h. sich entsprechend nur jene Organisationen auf die Zollbefreiung berufen könnten. Die Haltung von Haustieren gehöre nicht zum Grundbedarf bzw. die Spenden seien explizit Personen zu leisten, nicht Tieren. Deshalb könne sich eine Tierschutzorganisation wie NetAP sich nicht auf die Zollbefreiung berufen.

Mit Urteil vom 29. März 2018 entschied nun aber das Bundesverwaltungsgericht, dass NetAP für seine Ausland-Materiallieferungen die Zollbefreiung zu gewähren ist. Einer der Grundsätze von NetAP lautet: Wir wollen den Status der Tiere anheben und nicht denjenigen der Menschen herabsetzen. Mit diesem Urteil sind wir diesem Ziel wieder einen kleinen Schritt näher.

Den vollen Wortlaut des Entscheides finden sie hier.